Mitgliedschaft

    Werden Sie Mitglied im Fördervein und unterstützen Sie die Schwimmregion. 

     

    Aufnahmeantrag Förderverein

     

    SATZUNG

    Förderverein Schwimm-Region Karlsruhe e. V.

    § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

      1. Der Verein führt den Namen

    Förderverein Schwimm-Region Karlsruhe e. V.

      1. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
      2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 

      1. Der Förderverein Schwimmregion-Karlsruhe e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
      2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      3. Daneben kann der Verein die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch mittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln jeglicher Art (z. B. Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Sachgegenständen) für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel für den satzungsgemäßen Zweck verwenden.
        • die unmittelbare und mittelbare Förderung jeglicher Art des Schwimmens sowie damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen, Projekte, Einrichtungen und Personen,
        • Koordination, Durchführung und Unterstützung von Training sowie Trainingslagern für Schwimmvereine und Schwimmer der Region Karlsruhe,
        • Anbieten von Schwimmkursen,
        • Auslobung von Preisgeldern,
        • Koordination und Bezahlung von Trainern oder sonstigen Personen, die den Schwimmsport fördern.

    4.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

      1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
      2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
      3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
      4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Fördervereins Schwimm-Region Karlsruhe e. V. mit deren Zustimmung in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. 

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
      2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
      3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
      • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
      • mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

      1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
      2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Fördervereins Schwimm-Region Karlsruhe e. V. zu fördern, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Fördervereins Schwimm-Region Karlsruhe e. V. durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

    § 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

      1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
      2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

    § 7 Organe des Vereins 

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    § 8 Vorstand

      1. Dem Gesamtvorstand des Vereins obliegt die Leitung des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
      2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
      3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
      4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
      5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
      6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
      7. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

    § 9 Mitgliederversammlung 

      1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
      2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll je-weils im vierten Quartal des Jahres stattfinden.
      3. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
      4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
      5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
      6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
      7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener, auf Antrag in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
      8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
        • Änderungen der Satzung,
        • Auflösung des Vereins,
        • Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
        • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
        • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
        • Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge. 

    § 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke

      1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und der 1. stellvertretende Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
      2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden haben. Der oder die Anfallberechtigten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
      3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    Karlsruhe, den 17. Februar 2011